| AKTUELLES | |||||
| A. Aktivitäten des Gesetzgebers |
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| Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung | |||||
| Der steuerliche Abzug von Mehraufwendungen
für eine beruflich oder betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung
als Betriebsausgaben oder Werbungs-kosten wird vom Gesetzgeber für
eine Haushaltsführung am selben Ort auf höchstens zwei Jahre begrenzt.
Diese zeitliche Begrenzung ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts zumindest für bestimmte Fallgruppen verfassungswidrig. Bei den Betroffenen Fällen handelt es sich zum einen um fortlaufend verlängerte Abordnungen und zum anderen um beiderseits berufstätige Ehegatten. Soweit für die betroffenen Fallgruppen die Veranlagungen verfahrensrechtlich offen sind, können noch Steuererstattungen rückwirkend bis zum Veranlagungszeitraum 1996 erfolgen. Denkbar ist aber, dass der Gesetzgeber im Falle einer rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage aus Gründen der Übergangsgerechtigkeit für die von der BverfG-Entscheidung unmittelbar betroffenen Fallgruppen auch bestandskräftige Veranlagungen noch ändert. Noch nicht absehbar ist, ob und inwieweit auch andere Fallgruppen von
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einer nunmehr zu erwartenden
gesetzlichen Neuregelung profitieren können. |
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| Streitpunkt Arbeitszimmer | |||||
| Die steuerliche Abzugsfähigkeit häuslicher
Arbeitszimmer unterliegt restriktiven Beschränkungen. Denn grundsätzlich
sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die
Kosten der Ausstattung steuerliche nicht abzugsfähig. Ausnahmen sind
nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: |
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| Was allerdings ein „häusliches“ Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung ist, beschäftigt oft die Finanzgerichte: | |||||
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