AKTUELLES
   

A. Aktivitäten des Gesetzgebers

   
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
   
  Der steuerliche Abzug von Mehraufwendungen für eine beruflich oder betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben oder Werbungs-kosten wird vom Gesetzgeber für eine Haushaltsführung am selben Ort auf höchstens zwei Jahre begrenzt.
Diese zeitliche Begrenzung ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts zumindest für bestimmte Fallgruppen verfassungswidrig. Bei den Betroffenen Fällen handelt es sich zum einen um fortlaufend verlängerte Abordnungen und zum anderen um beiderseits berufstätige Ehegatten.

Soweit für die betroffenen Fallgruppen die Veranlagungen verfahrensrechtlich offen sind, können noch Steuererstattungen rückwirkend bis zum Veranlagungszeitraum 1996 erfolgen. Denkbar ist aber, dass der Gesetzgeber im Falle einer rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage aus Gründen der Übergangsgerechtigkeit für die von der BverfG-Entscheidung unmittelbar betroffenen Fallgruppen auch bestandskräftige Veranlagungen noch ändert.

Noch nicht absehbar ist, ob und inwieweit auch andere Fallgruppen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und einer nunmehr zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung profitieren können.

   
Streitpunkt Arbeitszimmer
  Die steuerliche Abzugsfähigkeit häuslicher Arbeitszimmer unterliegt restriktiven Beschränkungen. Denn grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung steuerliche nicht abzugsfähig. Ausnahmen sind nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

 
a) Wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; in diesen Fällen dürfen bis zu 1.250,- EUR (bis 2001: 2.400 DM) pro Jahr von den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie den Kosten der Ausstattung abgesetzt werden.

b) Wenn für den Steuerpflichtigen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet; in diesem Fall gelten keine Beschränkungen.
   
  Was allerdings ein „häusliches“ Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung ist, beschäftigt oft die Finanzgerichte:
   
 
  • Geradezu harrspalterisch ist die Abgrenzung, wenn Räume in der nähe der privaten Wohnung angemietet werden. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich angemietete Wohnung jedenfalls dann noch unter die Abzugsbeschrän-kung fällt, wenn sie an die Privatwohnung unmittelbar gegenüberliegt.
    Bei im Keller eines Mehrfamilienhauses gelegenen Räumen, die nicht zu Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, kann es sich aber um ein „äußerhäusliches“ Arbeitszimmer handeln, das nicht der Abzugsbeschränkung unterliegt.

  • Ein häusliches Arbeitszimmer, dass unter die Abzugsbeschränkung fällt, liegt vor, wenn sich der Raum in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang durch den von der Straße aus nicht zugänglichen Garten des Steuerpflichten betreten werden kann. Gleiches gilt für die Nutzung des Dachgeschos-ses oder Kellers in einem vom Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus (Entschieden z.B. für das Büro eines angestellten Handelsvertreters).

  • Es liegt aber wiederum kein Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkungen vor, wenn die im eigenen Hause gelegenen Arbeitsräume zwar mit den Wohnräumen in einem räumlichen Zusammenhang stehen, aber nicht nur zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten, sondern beispielsweise auch dem „Publikumsverkehr“ dienen. Dies hat der BFH z.B.: für den Fall einer im eigenen Haus gelegenen Notfallpraxis eines Arztes entschieden.


Ob der folgende Fall interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet oder eher ein Einzelfall bleibt, wird die Praxis zeigen:

  • Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als Büro des Arbeitgebers zu qualifizieren ist und in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich – so der BFH in einer aktuellen Entscheidung – begrifflich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, das unter die Abzugsbeschränkung fällt. In diesem Fall erzielt der Arbeitnehmer mit der Miete Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ggf. auch mit Werbungskosten-Überschüssen) und der Arbeitgeber kann die Mietkosten in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen. Im zu entscheidenden Fall mietete der Arbeitgeber für seine Außendienstmitarbeiter Büroräume an, die im räumlichen Einzugsbereich der Kunden, aber auch „wie Arbeitszimmer“ im Hause der Arbeitnehmer lagen.